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Statuten

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1 Name, Sitz, Zweck

1.1 Unter dem Namen Tennisclub Grünfeld (TC Grünfeld) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rapperswil-Jona.

1.2 Der TC Grünfeld bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports sowie die Geselligkeit unter den Mitgliedern.

1.3 Der TC Grünfeld ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes; er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.

1.4 Der TC Grünfeld ist politisch und konfessionell neutral.

2 Mitgliedschaft

2.1 Arten der Mitgliedschaft

Der Club besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder, Junioren, Passivmitglieder, Supporter und Ehrenmitglieder. Gäste des TC Grünfeld werden ebenso zuvorkommend behandelt wie seine Mitglieder.

2.1.1 Aktivmitglieder sind Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts ab Beginn des Jahres, in dem sie das 19. Altersjahr erreichen.

2.1.2 Junioren sind Jugendliche bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr erreicht haben.

2.1.3 Passivmitglieder sind vorwiegend ehemalige Aktivmitglieder. Sie haben Zutritt zu allen Clubanlagen und werden zu allen Clubanlässen eingeladen. Passivmitglieder können jederzeit wieder die Aktivmitgliedschaft erwerben. Deren Teilnahme an Interclub-Veranstaltungen wird durch den Vorstand entschieden.

2.1.4 Supporter sind Gönner, die den TC Grünfeld durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

2.1.5 Ehrenmitglieder werden wegen ihrer besonderen Verdienste für den TC Grünfeld von der Generalversammlung ernannt.

 

2.2 Erwerb der Mitgliedschaft

2.2.1 Die Aufnahme in den TC Grünfeld erfolgt schriftlich an den Vorstand. Bestehen Wartelisten, so haben Familienangehörige von Aktivmitgliedern, Eltern von Junioren und Einwohner der Gemeinde Rapperswil-Jona grundsätzlich in dieser Reihenfolge Vorrang; in begründeten Fällen kann von dieser Reihenfolge abgewichen werden.

2.2.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und regelt die notwendigen Formalitäten. Die Aufnahme von Junioren kann nur erfolgen, falls die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt vorliegt.

2.2.3 An der folgenden Generalversammlung wird die Aufnahme von neuen Mitgliedern bestätigt. Die Generalversammlung kann eine Mitgliederzahlbeschränkung als verbindlich erklären, damit ein ordentlicher Spielbetrieb gewährleistet bleibt.

2.2.4 Durch den Eintritt unterstellt sich das Mitglied den Bestimmungen des Clubs.

 

2.3 Beendigung der Mitgliedschaft

2.3.1 Der Austritt aus dem TC Grünfeld bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt schriftlich an den Vorstand per Ende Kalenderjahr. Ausserordentliche Kündigungen aus wichtigen Gründen (z.B. Wegzug oder Krankheit), kann der Vorstand auch während des Jahres gestatten.

2.3.2 Mitglieder, welche dem Interesse des TC Grünfeld entgegenarbeiten, die Statuten, Reglemente und Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des TC Grünfeld oder der durch diese beauftragten Personen missachten, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TC Grünfeld nicht nachkommen, können durch den Vorstand unter Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem fehlbaren Mitglied unter Angabe der Gründe und Hinweis auf sein Rekursrecht durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

2.3.3 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auf Rückerstattung allfälliger Eintrittsgebühren oder auf Rückerstattung bereits bezahlter Jahresbeiträge.

 

2.4 Kosten der Mitgliedschaft

2.4.1 Die Generalversammlung setzt jährlich für die einzelnen Kategorien die entsprechenden Jahresbeiträge sowie allfällige Eintrittsgebühren fest.

2.4.2 Der TC Grünfeld erhebt derzeit maximal folgende Beiträge: 600 CHF in der Kategorie Aktivmitglieder, 300 CHF in der Kategorie Junioren, 100 CHF in der Kategorie Passivmitglieder.

2.4.3 Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Jahres fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

2.4.4 Bei Ausscheiden aus dem TC Grünfeld während des Kalenderjahres z.B. aufgrund eines Wegzugs oder einer Krankheit kann der Vorstand über die Höhe des Erlasses des ordentlichen Jahresbeitrages beschliessen.

2.4.5 Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

3 Organisation

3.1 Organe des TC Grünfeld

Der Club besteht aus folgenden Organen: die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevision.

 

3.2 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TC Grünfeld.

3.2.1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann dem Vorstand Anträge zuhanden der Generalversammlung einreichen. Diese sind dem Vorstand bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich zuzustellen. Über Angelegenheiten, welche nicht als Traktanden figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden, es sei denn, mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen dies.

3.2.2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand schriftlich einberufen mit Angabe der Traktanden.

3.2.3 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme von Junioren, Passivmitgliedern und Supportern.

3.2.4 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, Abnahme der Jahresberichte von Präsident, Spielleiter und Juniorenchef, Entgegennahme des Revisorenberichts, der Jahresrechnung sowie Décharge-Erteilung, Festsetzung der Jahresbeiträge sowie allfälliger Eintrittsgebühren, Genehmigung des Budgets, Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevision, Statutenänderungen, definitive Aufnahme von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens.

3.2.5 Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht die Statuten ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vorschreiben. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

3.2.6 Die Statuten können durch die Generalversammlung jederzeit revidiert werden. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen. Statutenänderungen verlangen eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

3.3 Der Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des TC Grünfeld. Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus, vertritt den TC Grünfeld nach aussen und führt dessen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

3.3.1 Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vize-Präsident, Spielleiter, Juniorenleiter, Clubanlage-Verantwortlicher, Kassier und Aktuar. Diese Funktionen werden je nach Arbeitsaufwand von mindestens 3 Mitgliedern übernommen gemäss Beschluss der Generalversammlung.

3.3.2 Die Generalversammlung wählt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

3.3.3 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Wiederwahlen sind möglich. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds, das während der Amtszeit ausscheidet, kann auf ein bestehendes oder neues Vorstandsmitglied übertragen werden. Dies wird in der darauf folgenden Generalversammlung bestätigt oder neu geregelt.

3.3.4 Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten, den Vize-Präsidenten oder auf begründetes Verlangen zweier Vorstandsmitglieder mindestens 7 Tage vorher einberufen und durchgeführt. Jede Vorstandssitzung wird protokolliert.

3.3.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, falls mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

3.3.6 Für den TC Grünfeld zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vize-Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstands. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit Präsident oder Vize-Präsident.

3.3.7 Der Vorstand ist ermächtigt, zur Bewältigung besonderer Aufgaben Kommissionen einzusetzen oder bestimmte Kompetenzen an Einzelpersonen zu übertragen. Die ordentliche Geschäftsführung kann indessen nicht delegiert werden.

3.3.8 Der Vorstand erlässt die für den Betrieb des TC Grünfeld notwendigen Reglemente. Diese liegen im Clubhaus auf und können jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden.

3.3.9 Der Vorstand hat das Verfügungsrecht über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets. Für die Bewilligung ausserordentlicher, nicht budgetierter Auslagen ist der Vorstand wie folgt zuständig: Präsident / Vize-Präsident Beträge bis 1000 CHF (Einzelfall) und Vorstand Beträge bis 500 CHF. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind mit Belegen zu versehen.

3.3.10 Präsident, Spielleiter und Juniorenchef sind zur Berichterstattung an die ordentliche Generalversammlung verpflichtet.

 

3.4 Die Rechnungsrevision

3.4.1 Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr; eine Wiederwahl ist möglich.

3.4.2 Die Rechnungsrevision übt Kontrolle über die Rechnungsführung des TC Grünfeld aus. Sie berichtet der Generalversammlung schriftlich und stellt Antrag bezüglich der Rechnungsabnahme.

4 Haftung

4.1 Der TC Grünfeld lehnt jede Haftung für Unfälle und Schadenereignisse innerhalb der Clubanlage ab.

4.2 Für fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Anlage oder am Inventar des TC Grünfeld haftet der bzw. die Verursachende.

4.3 Für die Verpflichtungen des TC Grünfelds haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5 Auflösung/Fusion

5.1 Die Auflösung des TC Grünfeld oder eine Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Versammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 aller Stimmberechtigten schriftlich zu stellen. An dieser Generalversammlung entscheiden 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.

5.2 Über die Verwendung eines nach Auflösung des TC Grünfeld verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung.

 

Die vorliegenden, revidierten Statuten ersetzen die Fassung vom 23. Februar 2007 und treten ab sofort in Kraft.

 

Rapperswil-Jona, 22. Januar 2009

Tennisclub Grünfeld

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